Erklärung zur Barrierefreiheit
Stand 04.10.2026
Hinweis: Entwurf. Vor dem Go-live rechtlich prüfen lassen und alle markierten Angaben ergänzen.
Geltungsbereich
Diese Erklärung gilt für die Website kantigo.at. Für die Anwendung Kantigo folgt eine eigene Erklärung [Platzhalter: geplant bis …].
Stand der Vereinbarkeit
Diese Website ist mit den Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA teilweise vereinbar. Die unten genannten Punkte sind noch offen.
Was wir umgesetzt haben
- Alle Farbkombinationen für Text erreichen mindestens 4,5:1, Bedienelemente mindestens 3:1.
- Die Seiten lassen sich vollständig mit der Tastatur bedienen. Ein Link „Zum Inhalt springen“ und ein sichtbarer Fokusrahmen sind vorhanden.
- Jede Seite hat eine Hauptüberschrift und eine logische Gliederung mit Landmarken.
- Status wird nie nur über Farbe vermittelt, sondern immer zusätzlich mit Symbol und Text.
- Formularfelder haben Beschriftungen. Fehler werden als Text beim Feld angezeigt und für Screenreader markiert.
- Tabellen werden auf kleinen Bildschirmen umgebrochen statt seitlich zu scrollen. Touch-Ziele sind mindestens 44 Pixel groß.
- Inhalte bleiben ohne JavaScript lesbar. Animationen werden reduziert, wenn das im System eingestellt ist.
Was noch offen ist
- Test mit Screenreadern (VoiceOver, TalkBack, NVDA) steht aus.
- Die Screenshots der App sind mit Alternativtexten beschrieben, geben aber nicht jeden Bildschirminhalt wieder.
- Einige Seiten enthalten noch Platzhalter, die vor der Veröffentlichung ersetzt werden.
Erstellung dieser Erklärung
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung vom 04.10.2026 mit automatisierten Prüfungen (Überschriftenstruktur, Kontraste, Bedienbarkeit) und manuellen Prüfungen in aktuellen Browsern.
Feedback und Kontakt
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, schreiben Sie uns an hallo@kantigo.at. Wir antworten innerhalb von zwei Wochen.
Beschwerdestelle
[Platzhalter: zuständige Stelle prüfen, z. B. Schlichtung beim Sozialministeriumservice; ob das Barrierefreiheitsgesetz für dieses B2B-Angebot gilt, rechtlich klären]